München, im April 2009: Auer Witte Thiel sieht die Rechtssicherheit von Versicherungsgesellschaften mit zwei aktuellen Urteilen des BGH bzw. des OLG Celle gefestigt. Eine Unfallversicherung muss nur dann Versicherungsleistungen erbringen, wenn tatsächlich ein Unfall im Sinne der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) vorliegt. Diesen Grundsatz stellte das Oberlandesgericht Celle in einem Urteil vom 15. Januar 2009 (Az. U 131/08) eindeutig klar und beendete damit einen aktuellen Rechtsstreit. Auch der BGH folgte in einem anderen Rechtsstreit aus dem September 2008 um Leistungen der Unfallversicherung dieser Auffassung. Auer Witte Thiel informiert über die Rechtslage bei der Unfallversicherung anhand beider Fälle.
Wann definitionsgemäß ein Unfall vorliegt, der zum Bezug von Versicherungsleistungen berechtigt, bestimmt sich nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88), bekräftigten die Richter des BGH und OLG. Auer Witte Thiel begrüßen diese klaren Entscheidungen. Der Hintergrund des OLG-Urteils: Ein Alpinurlauber hatte sich über einen vorbeifahrenden Skiläufer derart erschreckt, dass er auf die Schulter stürzte und sich dabei einen Sehnenriss zuzog. Der Auffassung des Urlaubers, es handle sich bei dem Ereignis um einen Unfall, der den Anspruch auf Versicherungsleistungen begründe, schloss sich das OLG Celle indes nicht an. Da es zu keiner Berührung durch den Vorbeifahrenden gekommen sei, ein äußerer Einfluss also nicht bestanden habe und der Sturz vielmehr aus einer durch das Erschrecken bewirkten Eigenbewegung resultiert sei, handle es sich nicht um einen Unfall im Sinne der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen, urteilten die Richter des OLG Celle. Dieser Auffassung folgt auch die Kanzlei Auer Witte Thiel und bezieht sich in der täglichen Praxis auf das Urteil.
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